Betreff: AW: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend? (EB2068)
Von: <Ludger.Meinders@BNetzA.DE>
Datum: 15.08.2014 13:14
An: <augsburgfreifunk@priv.de>
Kopie (CC): <joerg.kannegiesser@BNetzA.de>, <freifunk@total-connection.net>

Sehr geehrter Herr Schräder,
die maximale Sendeleistung ist auch in der EN 301 893 definiert. Auf diesen Wert bezieht sich dann auch die Allgemeinzuteilung (umgangssprachlich: Genehmigung). Wenn nun größere Leistungen im Betrieb festgestellt werden, so ist dies u.U. Sache des Betreibers, da dieser im Störungsfall zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ludger Meinders

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Markus Schräder [mailto:augsburgfreifunk@priv.de] 
Gesendet: Freitag, 15. August 2014 12:40
An: 411-8
Cc: 411-10; freifunk@total-connection.net
Betreff: Re: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend? (EB2068)

Hallo Herr Meinders,

Sie haben sich leider in Ihrer letzten E-Mail nur auf DFS und TPC bezogen. Uns geht es um die Sendestärke, können Sie hierzu vieleicht irgend etwas sagen?

Standardmäßig ist in der Oberfläche (siehe Anhang) des Produktes Ubiquiti Nanostation M5 nämlich ein Wert von 23dBm ausgewählt, zuzüglich des angegeben Antennengains wäre die Sendestärke dann 36dBm, die ja nur in den Frequenzen oberhalb von 5685 Mhz und auch nur nur bei Meldung erlaubt sind. In der Oberfläche ist dies für die Frequenzen von 5180 bis
5685 Mhz vorgesehen. Die besagten Kanäle oberhalb von 5685 Mhz sind gar nicht auswählbar. Somit deckt sich die Dokumentation nicht nicht der Aussage, die EN 301893 der Konfirmitätserklärung hat.

Wie sieht die Situation für den Betreiber aus, wenn sich dadurch eine Überschreitung der maximalen Sendestärke ergibt? Ist es wirklich so daß dies dem Betreiber egal sein kann und ggf. nur der Hersteller zur Verantwortung gezogen wird und/oder werden kann?

Die Konfirmitätserklärung:
http://dl.ubnt.com/compliance/nanoM5_CE_DoC.pdf

Das Datenblatt vom Hersteller:
http://varia-store.com/media/products/0449189001359113060.pdf

Sie meinten Sie möchten sich die Hardware bei Zeiten einmal anschauen, ist dies bereits erfolgt? Wenn nicht: Haben Sie bereits Terminvorstellungen? Wäre es für Sie hilfreich wenn wir eines oder zwei der Geräte einschicken würden?

Mit freundlichen Grüßen
Markus Schräder

auf den ersten Blick, ohne alle Funktionen des Gerätes zu kennen, scheint in der KE kein Mangel feststellbar zu sein (außer dem Alter der KE). Wenn im Konformitätsbewertungsverfahren die EN 301893 angewandt wurde, wurden auch die Vorgaben bezüglich DFS und TPC berücksichtigt. Da mir aber das Gerät derzeit nicht vorliegt, ist dies ausschließlich eine Betrachtung auf Grundlage der Konformitätserklärung.

Die Frage bezüglich BEMFV habe ich an die zuständige Stelle in unserem Hause weitergeleitet.

Gruß Ludger Meinders

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Markus Schräder [mailto:ms@priv.de]
Gesendet: Montag, 14. April 2014 16:50
An: 411-8
Betreff: Re: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend? (EB2068)

Sehr geehrter Herr Meinders,

alles, was ich beispielsweise für das Produkt Ubiquiti Nano M5 von Ubiquiti zum Thema "Konformitätserklärung" auf mehrfache Nachfrage erhalten habe, ist Folgendes:

http://dl.ubnt.com/compliance/nanoM5_CE_DoC.pdf

Im Handbuch liegt auch nur dies bei, und keine weiteren Informationen welche Rahmenbedingungen vorliegen müssen und/oder eingehalten werden müssen.

Ist dies nun ausreichend um das Gerät zu betreiben, und zudem im zweiten Schritt eine BEMFV zu bestehen? Bitte leiten Sie ggf. diese E-Mail weiter, wenn Sie diese Anfrage nicht vollständig beantworten können.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Schräder

ich bin in unserem Hause u.a. zuständig bei Fragen im Zusammenhang 
mit der R&TTE-Richtlinie. Ihre Fragen wurden mir heute zur 
Beantwortung weitergereicht. Im Folgenden möchte ich kurz direkt auf 
Ihre Fragen
eingehen:





1. Ist ein deutscher Hersteller und/oder Vertreiber von WLAN Hardware 
verpflichtet eine Aussage, neben CE Prüfung und Richtline 1999/5/EG, 
beim Vertrieb in Deutschland zu treffen? Ich beziehe mich hier 
insbesondere auf die Nutzung der Frequenzen und Sendestärken sowie 
Zwangstechniken wie DFS und TPM.



-          Der Hersteller muss sicherstellen, dass die jeweiligen 
Vorgaben und grundlegenden Anforderungen eingehalten werden.



2. Sehen Sie die von Ubiquiti vorgebrachten "Konformitätserklärungen"

als ausreichend an, um die Ubiquiti Produkte in Deutschland 
vertreiben und/oder betreiben zu können?



-          Auf die schnelle habe ich die Konformitätserklärung
leider im Internet nicht gefunden. Wir werden Ihre Fragen zum Anlass 
nehmen und uns das Produkt im Zuge unserer 
Marktüberwachungstätigkeiten näher anschauen.



3. Gibt es eine Vorschrift und/oder Gesetz, die das Betreiben von 
WLAN Hardware ohne weitergehende "Konformitätserklärung" als CE 
Prüfung und Richtline 1999/5/EG verbietet? Wenn ja: Welche?



-          Die Konformitätserklärung ist eine Zusammenfassung des 
Konformitätsbewertungsverfahrens. Dieses Verfahren muss bei jedem 
elektronischen Gerät vor dem Inverkehrbringen durchgeführt worden 
sein.



4. Wie kann ich herausfinden ob ich ein Produkt betreiben kann oder 
nicht wenn ich keine weitergehende "Konformitätserklärung" als CE 
Prüfung und Richtline 1999/5/EG vom Hersteller ausgehändigt bekomme?



-          Die Konformitätserklärung muss bei R&TTE-Produkten dem 
Produkt beigefügt sein bzw. es muss ein Hinweis über die Bezugsquelle 
angegeben worden sein.



5. Wie sieht es bei einer Prüfung bezüglich BEMFV aus, welche 
Dokumente benötigen Sie hier genau? Ist hier eine 
"Konformitätserklärungen"

bestehend aus CE Prüfung und Richtlinie 1999/5/EG ausreichend? Wird 
eine Prüfung nach BEMFV verweigert wenn hierzu keine entsprechenden 
weiteren Dokumente vorgelegt werden können?



-          Zu dieser Frage kann ich Ihnen leider keine Hinweise
geben, hier wären die Kollegen der BEMFV-Antragsbearbeitung gefragt. 
Falls gewünscht würde ich diese Frage weiterleiten.



6. Im FTAG ist im §10 Absatz 3 geregelt, dass Einschränkungen pro 
Land auf der Verpackung angegeben sein müssen. Sehen bei besagter 
Ubiquiti Hardware einen Verstoß gegen dieses Gesetz?



-          Siehe Frage 2





Ich hoffe Ihnen mit den kurzen Erläuterungen ein wenig weitergeholfen 
zu haben. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern 
zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Ludger Meinders



Dipl.-Ing. (FH) Ludger Meinders Marktüberwachung, Angelegenheiten des 
EMVG und FTEG 
___________________________________________________________________


Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen

Hermann-Lange-Ring 28, 26789 Leer Telefon: 0491 9298-164 Fax: 0491
9298-182 E-Mail:ludger.meinders@bnetza.de 
<mailto:ludger.meinders@bnetza.de> Internet:
http://www.bundesnetzagentur.de <http://www.bundesnetzagentur.de/>











-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: 411-2 Gesendet: Montag, 14.
April 2014 09:41 An: 411-8 Cc: 411-11a Betreff: WG:
Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?



Hallo Ludger,

ich glaube die Anfrage geht an Dich.



415 möchte gerne eine Abschrift.



Gruß

Stephan





-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 415

Gesendet: Freitag, 11. April 2014 13:47

An: 411-1; 411-2

Cc: 415-Postfach; 415-1; 415-2; 415-5

Betreff: AW: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?



Liebe Kollegen,



diese Fragestellung kam über unser allgemeines Postfach rein. Ich 
denke, die Beantwortung fällt in Euren Zuständigkeitsbereich, m.d.B.
mich abschriftlich über die Antwort an Herr Schrader zu informieren.



Danke und viele Grüße

Theo Metzger





-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 415-Postfach

Gesendet: Freitag, 11. April 2014 13:30

An: 415; 415-1; 415-2; 415-5

Betreff: WG: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?



Liebe Kollegen,



diese Nachricht kam über das Postfach 415 rein. Sind wir dafür 
zuständig und wer beantwortet die Anfrage?



Gruß

Alice



-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Poststelle

Gesendet: Dienstag, 25. März 2014 07:35

An: 415-Postfach

Betreff: WG: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?







-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Markus Schräder [mailto:ms@priv.de]

Gesendet: Montag, 24. März 2014 16:41

An: Poststelle

Betreff: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?



Sehr geehrte Damen und Herren,



ich lese immer wieder in Dokumenten von der Bundesnetzagentur, dass 
sich auf eine Konformitätserklärung bezogen wird. Beispielsweise soll 
man nicht durch andere Antennen dies unwirksam machen.



Nun frage ich mich bei vielen WLAN Produkten die ich auf dem Markt 
sehe, was die Bundesnetzagentur genau mit "Konformitätserklärung"
meint.

Insbesondere die Produkte des Hersteller Ubiquiti weisen lediglich 
eine CE Prüfung sowie eine "Konformitätserklärung" mit Bezug zur 
Richtlinie 1999/5/EG und rein gar nichts länderspezifisches auf.
Ich habe allgemein bisher kein Produkt gesehen, dass die erlaubten 
Frequenzen oder die Notwendigkeit von Standards wie DFS oder TPM (für 
5ghz notwendig) beschreibt oder wenigstens die Einschränkungen für 
bestimmte Länder angibt. Im Gegenteil, es gibt sogar einen Artikel 
des Heise Zeitschriften Verlages

(http://www.heise.de/netze/meldung/AirFiber-Gigabit-Richtfunk-mit-Hak
e
n-1517873.html)


der beschreibt dass Produkte gar nicht legal eingesetzt werden können.
Dennoch sind diese Produkte z.B. im Varia Store (www.varia-store.com
<http://www.varia-store.com>) ohne Warnhinweise auf der Webseite oder 
auf den Produkten verfügbar. In der Konfigurationsoberfläche sind 
mindestens bei den Modellen NanoStation M5 und NanoLoco M5 
Sendestärken (EIRP) im 5 Ghz Bereich von 36 dbm einstellbar, auch 
wenn als Standort Deutschland eingetragen ist. Ausserdem kann ich 
keinen Hinweis darauf finden, dass die Hardware TPM versucht. DFS ist 
zwar konfigurierbar, allerdings habe ich hier den Verdacht das dies 
mindestens nicht korrekt implementiert ist, da ich im Gegensatz zu 
Fritzboxen noch nie ein Abschalten beobachten konnte.



Meine konkreten Fragen hierzu:



1. Ist ein deutscher Hersteller und/oder Vertreiber von WLAN Hardware 
verpflichtet eine Aussage, neben CE Prüfung und Richtline 1999/5/EG, 
beim Vertrieb in Deutschland zu treffen? Ich beziehe mich hier 
insbesondere auf die Nutzung der Frequenzen und Sendestärken sowie 
Zwangstechniken wie DFS und TPM.



2. Sehen Sie die von Ubiquiti vorgebrachten "Konformitätserklärungen"

als ausreichend an, um die Ubiquiti Produkte in Deutschland 
vertreiben und/oder betreiben zu können?



3. Gibt es eine Vorschrift und/oder Gesetz, die das Betreiben von 
WLAN Hardware ohne weitergehende "Konformitätserklärung" als CE 
Prüfung und Richtline 1999/5/EG verbietet? Wenn ja: Welche?



4. Wie kann ich herausfinden ob ich ein Produkt betreiben kann oder 
nicht wenn ich keine weitergehende "Konformitätserklärung" als CE 
Prüfung und Richtline 1999/5/EG vom Hersteller ausgehändigt bekomme?



5. Wie sieht es bei einer Prüfung bezüglich BEMFV aus, welche 
Dokumente benötigen Sie hier genau? Ist hier eine 
"Konformitätserklärungen"

bestehend aus CE Prüfung und Richtlinie 1999/5/EG ausreichend? Wird 
eine Prüfung nach BEMFV verweigert wenn hierzu keine entsprechenden 
weiteren Dokumente vorgelegt werden können?



6. Im FTAG ist im §10 Absatz 3 geregelt, dass Einschränkungen pro 
Land auf der Verpackung angegeben sein müssen. Sehen bei besagter 
Ubiquiti Hardware einen Verstoß gegen dieses Gesetz?



Mit freundlichen Grüßen

Markus Schräder