auf den ersten Blick, ohne alle Funktionen des Gerätes zu kennen, scheint in der KE kein Mangel feststellbar zu sein (außer dem Alter der KE). Wenn im Konformitätsbewertungsverfahren die EN 301893 angewandt wurde, wurden auch die Vorgaben bezüglich DFS und TPC berücksichtigt. Da mir aber das Gerät derzeit nicht vorliegt, ist dies ausschließlich eine Betrachtung auf Grundlage der Konformitätserklärung.
Die Frage bezüglich BEMFV habe ich an die zuständige Stelle in unserem Hause weitergeleitet.
Gruß Ludger Meinders
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Markus Schräder [mailto:ms@priv.de]
Gesendet: Montag, 14. April 2014 16:50
An: 411-8
Betreff: Re: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend? (EB2068)
Sehr geehrter Herr Meinders,
alles, was ich beispielsweise für das Produkt Ubiquiti Nano M5 von Ubiquiti zum Thema "Konformitätserklärung" auf mehrfache Nachfrage erhalten habe, ist Folgendes:
http://dl.ubnt.com/compliance/nanoM5_CE_DoC.pdf
Im Handbuch liegt auch nur dies bei, und keine weiteren Informationen welche Rahmenbedingungen vorliegen müssen und/oder eingehalten werden müssen.
Ist dies nun ausreichend um das Gerät zu betreiben, und zudem im zweiten Schritt eine BEMFV zu bestehen? Bitte leiten Sie ggf. diese E-Mail weiter, wenn Sie diese Anfrage nicht vollständig beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Schräder
ich bin in unserem Hause u.a. zuständig bei Fragen im Zusammenhang
mit der R&TTE-Richtlinie. Ihre Fragen wurden mir heute zur
Beantwortung weitergereicht. Im Folgenden möchte ich kurz direkt auf
Ihre Fragen
eingehen:
1. Ist ein deutscher Hersteller und/oder Vertreiber von WLAN Hardware
verpflichtet eine Aussage, neben CE Prüfung und Richtline 1999/5/EG,
beim Vertrieb in Deutschland zu treffen? Ich beziehe mich hier
insbesondere auf die Nutzung der Frequenzen und Sendestärken sowie
Zwangstechniken wie DFS und TPM.
- Der Hersteller muss sicherstellen, dass die jeweiligen
Vorgaben und grundlegenden Anforderungen eingehalten werden.
2. Sehen Sie die von Ubiquiti vorgebrachten "Konformitätserklärungen"
als ausreichend an, um die Ubiquiti Produkte in Deutschland
vertreiben und/oder betreiben zu können?
- Auf die schnelle habe ich die Konformitätserklärung
leider im Internet nicht gefunden. Wir werden Ihre Fragen zum Anlass
nehmen und uns das Produkt im Zuge unserer
Marktüberwachungstätigkeiten näher anschauen.
3. Gibt es eine Vorschrift und/oder Gesetz, die das Betreiben von
WLAN Hardware ohne weitergehende "Konformitätserklärung" als CE
Prüfung und Richtline 1999/5/EG verbietet? Wenn ja: Welche?
- Die Konformitätserklärung ist eine Zusammenfassung des
Konformitätsbewertungsverfahrens. Dieses Verfahren muss bei jedem
elektronischen Gerät vor dem Inverkehrbringen durchgeführt worden
sein.
4. Wie kann ich herausfinden ob ich ein Produkt betreiben kann oder
nicht wenn ich keine weitergehende "Konformitätserklärung" als CE
Prüfung und Richtline 1999/5/EG vom Hersteller ausgehändigt bekomme?
- Die Konformitätserklärung muss bei R&TTE-Produkten dem
Produkt beigefügt sein bzw. es muss ein Hinweis über die Bezugsquelle
angegeben worden sein.
5. Wie sieht es bei einer Prüfung bezüglich BEMFV aus, welche
Dokumente benötigen Sie hier genau? Ist hier eine
"Konformitätserklärungen"
bestehend aus CE Prüfung und Richtlinie 1999/5/EG ausreichend? Wird
eine Prüfung nach BEMFV verweigert wenn hierzu keine entsprechenden
weiteren Dokumente vorgelegt werden können?
- Zu dieser Frage kann ich Ihnen leider keine Hinweise
geben, hier wären die Kollegen der BEMFV-Antragsbearbeitung gefragt.
Falls gewünscht würde ich diese Frage weiterleiten.
6. Im FTAG ist im §10 Absatz 3 geregelt, dass Einschränkungen pro
Land auf der Verpackung angegeben sein müssen. Sehen bei besagter
Ubiquiti Hardware einen Verstoß gegen dieses Gesetz?
- Siehe Frage 2
Ich hoffe Ihnen mit den kurzen Erläuterungen ein wenig weitergeholfen
zu haben. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ludger Meinders
Dipl.-Ing. (FH) Ludger Meinders Marktüberwachung, Angelegenheiten des
EMVG und FTEG
___________________________________________________________________
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
Hermann-Lange-Ring 28, 26789 Leer Telefon: 0491 9298-164 Fax: 0491
9298-182 E-Mail:ludger.meinders@bnetza.de
<mailto:ludger.meinders@bnetza.de> Internet:
http://www.bundesnetzagentur.de <http://www.bundesnetzagentur.de/>
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: 411-2 Gesendet: Montag, 14.
April 2014 09:41 An: 411-8 Cc: 411-11a Betreff: WG:
Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?
Hallo Ludger,
ich glaube die Anfrage geht an Dich.
415 möchte gerne eine Abschrift.
Gruß
Stephan
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: 415
Gesendet: Freitag, 11. April 2014 13:47
An: 411-1; 411-2
Cc: 415-Postfach; 415-1; 415-2; 415-5
Betreff: AW: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?
Liebe Kollegen,
diese Fragestellung kam über unser allgemeines Postfach rein. Ich
denke, die Beantwortung fällt in Euren Zuständigkeitsbereich, m.d.B.
mich abschriftlich über die Antwort an Herr Schrader zu informieren.
Danke und viele Grüße
Theo Metzger
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: 415-Postfach
Gesendet: Freitag, 11. April 2014 13:30
An: 415; 415-1; 415-2; 415-5
Betreff: WG: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?
Liebe Kollegen,
diese Nachricht kam über das Postfach 415 rein. Sind wir dafür
zuständig und wer beantwortet die Anfrage?
Gruß
Alice
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Poststelle
Gesendet: Dienstag, 25. März 2014 07:35
An: 415-Postfach
Betreff: WG: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Markus Schräder [mailto:ms@priv.de]
Gesendet: Montag, 24. März 2014 16:41
An: Poststelle
Betreff: Konformitätserklärung; 1999/5/EG ausreichend?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lese immer wieder in Dokumenten von der Bundesnetzagentur, dass
sich auf eine Konformitätserklärung bezogen wird. Beispielsweise soll
man nicht durch andere Antennen dies unwirksam machen.
Nun frage ich mich bei vielen WLAN Produkten die ich auf dem Markt
sehe, was die Bundesnetzagentur genau mit "Konformitätserklärung"
meint.
Insbesondere die Produkte des Hersteller Ubiquiti weisen lediglich
eine CE Prüfung sowie eine "Konformitätserklärung" mit Bezug zur
Richtlinie 1999/5/EG und rein gar nichts länderspezifisches auf.
Ich habe allgemein bisher kein Produkt gesehen, dass die erlaubten
Frequenzen oder die Notwendigkeit von Standards wie DFS oder TPM (für
5ghz notwendig) beschreibt oder wenigstens die Einschränkungen für
bestimmte Länder angibt. Im Gegenteil, es gibt sogar einen Artikel
des Heise Zeitschriften Verlages
(http://www.heise.de/netze/meldung/AirFiber-Gigabit-Richtfunk-mit-Hak
e
n-1517873.html)
der beschreibt dass Produkte gar nicht legal eingesetzt werden können.
Dennoch sind diese Produkte z.B. im Varia Store (www.varia-store.com
<http://www.varia-store.com>) ohne Warnhinweise auf der Webseite oder
auf den Produkten verfügbar. In der Konfigurationsoberfläche sind
mindestens bei den Modellen NanoStation M5 und NanoLoco M5
Sendestärken (EIRP) im 5 Ghz Bereich von 36 dbm einstellbar, auch
wenn als Standort Deutschland eingetragen ist. Ausserdem kann ich
keinen Hinweis darauf finden, dass die Hardware TPM versucht. DFS ist
zwar konfigurierbar, allerdings habe ich hier den Verdacht das dies
mindestens nicht korrekt implementiert ist, da ich im Gegensatz zu
Fritzboxen noch nie ein Abschalten beobachten konnte.
Meine konkreten Fragen hierzu:
1. Ist ein deutscher Hersteller und/oder Vertreiber von WLAN Hardware
verpflichtet eine Aussage, neben CE Prüfung und Richtline 1999/5/EG,
beim Vertrieb in Deutschland zu treffen? Ich beziehe mich hier
insbesondere auf die Nutzung der Frequenzen und Sendestärken sowie
Zwangstechniken wie DFS und TPM.
2. Sehen Sie die von Ubiquiti vorgebrachten "Konformitätserklärungen"
als ausreichend an, um die Ubiquiti Produkte in Deutschland
vertreiben und/oder betreiben zu können?
3. Gibt es eine Vorschrift und/oder Gesetz, die das Betreiben von
WLAN Hardware ohne weitergehende "Konformitätserklärung" als CE
Prüfung und Richtline 1999/5/EG verbietet? Wenn ja: Welche?
4. Wie kann ich herausfinden ob ich ein Produkt betreiben kann oder
nicht wenn ich keine weitergehende "Konformitätserklärung" als CE
Prüfung und Richtline 1999/5/EG vom Hersteller ausgehändigt bekomme?
5. Wie sieht es bei einer Prüfung bezüglich BEMFV aus, welche
Dokumente benötigen Sie hier genau? Ist hier eine
"Konformitätserklärungen"
bestehend aus CE Prüfung und Richtlinie 1999/5/EG ausreichend? Wird
eine Prüfung nach BEMFV verweigert wenn hierzu keine entsprechenden
weiteren Dokumente vorgelegt werden können?
6. Im FTAG ist im §10 Absatz 3 geregelt, dass Einschränkungen pro
Land auf der Verpackung angegeben sein müssen. Sehen bei besagter
Ubiquiti Hardware einen Verstoß gegen dieses Gesetz?
Mit freundlichen Grüßen
Markus Schräder